Soforthilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei
Was sie über die Vorladung der Polizei wissen müssen:
In einem Ermittlungsverfahren versucht die Staatsanwaltschaft, einen Vorgang umfassend aufzuklären. Es kann daher jeden treffen, vorgeladen zu werden. Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen werden, muss Ihnen jederzeit rechtliches Gehör angeboten werden.
Wie sie sich verhalten müssen:
Sobald Sie eine „Einladung“ der Polizei erhalten, sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungs­verfahren. Aufgrund dieses Status stehen Ihnen nunmehr bestimmte Rechte zu.
Eins dieser Rechte besteht darin, die Aussage verweigern zu dürfen. Denn als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung zu folgen. Nehmen Sie stattdessen unverzüglich Kontakt mit mir auf, - ich erledige alles weitere. Ich melde mich für Sie bei der Polizei, sage den Vernehmungstermin ab, und beantrage zunächst einmal Akteneinsicht.
Ermittlungsbehörden sind nicht Ihre Freunde!
Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht, schweigen Sie, und kontaktieren Sie mich sofort.
 
Ermittlungsverfahren
Was sie im Ermittlungsverfahren wissen müssen:
Sobald eine Strafverfolgungs­behörde (also die Polizei oder die Staats­anwaltschaft) aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte Kenntnis von einer möglichen Straftat erhält, ist sie gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen und ein Ermittlungs­verfahren einzuleiten.
Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Staats­anwalt­schaft den Beschuldigten vernehmen, Zeugen und Sachverständige anhören, Durchsuchungen durchführen, und im übrigen alles veranlassen, was zur Aufklärung erforderlich ist.
Wie sie sich verhalten müssen:
Ihre Verhaltensweise in einem Ermittlungs­verfahren ist von Ihrem "Status" abhängig: Als Zeuge sind Sie verpflichtet, Angaben zu machen; es sei denn, Ihnen steht aus irgendeinem Grund ein Zeugnis­verweigerungs­recht zu.
Als Beschuldigter hingegen haben Sie immer das Recht, die Aussage zu verweigern. Dieses Recht sollten Sie beherzigen. Entscheidend ist, dass Sie sich sofort anwaltlichen Beistandes bedienen, denn nur ich als Rechtsanwalt und Ihr Verteidiger kann Akteneinsicht nehmen und anschließend die richtige Strategie mit Ihnen erörtern und planen.
Ohne Akteneinsicht kennen Sie keine Details des Verfahrens – daher sollten Sie sich unverzüglich an mich wenden, damit ich für Sie Akteneinsicht nehmen kann.
Durchsuchungs­beschluss
Was sie zum Durchsuchungsbeschluss wissen müssen:
Die Durchsuchung ist das am häufigsten eingesetzte Mittel der Behörden im Rahmen eines Ermittlungs­verfahrens. Die Anordnung einer Durchsuchung kann nur durch ein Gericht erfolgen. In besonderen Ausnahme­fällen darf auch die Staats­anwaltschaft eine Durchsuchung anordnen. Im Durchsuchungs­beschluss müssen der Beschuldigte und der konkrete Tatvorwurf genannt werden. Ferner muss das zu durchsuchende Objekt genau angegeben sein, da eine Durchsuchung nur in den im Beschluss genannten Objekten bzw. Räumen zulässig ist. Und natürlich muss Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, den Durchsuchungs­beschluss zu lesen, bevor die Durchsuchung beginnt.
Wie sie sich verhalten müssen:
Versuchen Sie, sofort Kontakt mit mir aufzunehmen, damit ich Ihnen in dieser Situation beistehen kann. Denn die durchführenden Beamten vor Ort müssen nicht auf das Eintreffen eines Rechtsanwalts warten, - vielmehr können sie sofort mit der Durchsuchung beginnen.
Gespräche mit den durchsuchenden Beamten sollten Sie vermeiden, denn Erkenntnisse auch aus nur informellen Gesprächen können gegen Sie verwendet werden. Und versuchen Sie in dieser Situation nicht, Gegenstände oder Unterlagen verschwinden zu lassen. Denn dies könnte schnell als Versuch der Verdunkelung angesehen werden, und eine sofortige vorläufige Festnahme nach sich ziehen.
Bewahren Sie Ruhe, schweigen Sie, und versuchen Sie, so schnell wie möglich telefonisch mit mir Kontakt aufzunehmen.
 
Haftbefehl
Was sie über den Haftbefehl wissen müssen:
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Haftbefehl gegen einen Beschuldigten ergehen. Es müssen insbesondere sowohl ein dringender Tatverdacht als auch ein sogenannter Haftgrund bestehen.
Wie sie sich verhalten müssen:
Wenn die Polizei mit einem Haftbefehl vor Ihnen steht, dann liegt in der Regel der dringende Verdacht einer schweren Straftat vor. Die Polizei wird Sie auf die Wache mitnehmen.
Das Wichtigste: Keine Äußerungen abgeben. Auch keine aus Ihrer Sicht rechtfertigenden Äußerungen. Sogenannte Spontan­behauptungen sind auch ohne vorherige rechtliche Belehrung verwertbar und können später gegen Sie verwendet werden.
Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich nicht zu spontanen Äußerungen verleiten. Die Polizei wird Sie über Ihre Rechte aufklären. Spätestens auf der Polizeiwache wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, Ihren Anwalt zu kontaktieren.
Untersuchungshaft
Was sie zu Verhaftung und Untersuchungshaft wissen müssen:
Die Untersuchungshaft ist strenger als der normale Strafvollzug. Ausgang, Freigang, Lockerungen oder auch Urlaub gibt es in der Untersuchungshaft nicht.
Wie sie sich verhalten müssen:
Oberster Grundsatz: Ruhe bewahren!!! Bei einer Verhaftung werden Sie zunächst zur Polizei gebracht. Dort haben Sie das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren, - was Sie auch sofort tun sollten.
Im weiteren Verlauf müssen Sie unverzüglich dem Haftrichter zugeführt werden, der Ihnen den gegen Sie erlassenen Haftbefehl förmlich verkündet. Anschließend werden Sie in die U-Haft verbracht.
Ein Anwalt ist jetzt von überragender Bedeutung für Sie, denn nur er kann, neben der rechtlichen Betreuung, auch Ihre Angehörigen kontaktieren und weitere in Ihrer Abwesenheit zu veranlassende Maßnahmen koordinieren.
Bewahren Sie Ruhe, schweigen Sie, und versuchen Sie, so schnell wie möglich telefonisch mit mir in Kontakt zu treten.
 
Haftprüfung
Was sie über eine Haftprüfung wissen müssen:
Die unerfreulichen Haftbedingungen der U-Haft versetzen Sie in eine für Sie vollkommen unbekannte Situation, in der Sie sich einfach nur verzweifelt und überfordert fühlen werden.
Mit der Haftprüfung steht Ihnen das Recht zu, die Prüfung der Haft, also Ihr weiteres Verbleiben im Untersuchungs­gefängnis, durch den zuständigen Richter zu verlangen. Sie werden dann zu einem Haftprüfungs­termin vorgeführt, der nicht öffentlich ist, bei dem aber Ihr Anwalt anwesend sein kann, - und natürlich auch anwesend sein sollte. Gelingt eine Aufhebung des Haftbefehls, oder zumindest eine Haft­verschonung unter Auflagen, werden Sie unverzüglich entlassen.
Wie sie sich verhalten müssen:
Auch hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass Sie sich trotz der widrigen Umstände möglichst ruhig und vernünftig verhalten sollten. Jegliche emotionalen Ausbrüche, gleich welcher Art, schaden eher als dass sie helfen.
Wichtig ist, dass Sie mich als Ihren Rechtsanwalt informieren, und dass Sie mir auch ehrlich und offen alle benötigten Informationen geben. Nur so können wir gemeinsam das bestmögliche Ergebnis erreichen.
Anklage
Was sie Im Falle einer Anklage wissen müssen:
Es gibt verschiedene Wege, ein Ermittlungs­verfahren zu beenden. Zum Beispiel durch Einstellung. Wenn aber die Staatsanwalt­schaft der Ansicht ist, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, wird sie beim zuständigen Gericht Anklage erheben, und Ihnen wird eine Anklageschrift zugestellt werden.
Wie sie sich verhalten müssen:
Spätestens jetzt sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren.
Das Gericht wird als erstes prüfen, ob die Anklage zugelassen wird. Jetzt können noch Beweise erhoben werden und die Anklageschrift kann rechtlich angegriffen werden.
Bereits in diesem Stadium des Verfahrens, und nicht erst in einer späteren Hauptverhandlung, kann überprüft werden, ob möglicherweise Ermittlungsfehler oder falsche Bewertungen der gefundenen Beweise vorliegen.
Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten, werden Sie höchstwahrscheinlich bald vor Gericht stehen. Nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Denn wir müssen die verbleibende Zeit nutzen, und gemeinsam eine sinnvolle Verteidigungs­strategie erarbeiten.
 
Rechtsmittel: Berufung oder Revision
Was sie über mögliche Rechtsmittel wissen müssen:
Mit einem Rechtsmittel wird ein abgeschlossenes Strafverfahren durch eine höhere Instanz neu bewertet. Gegen Urteile der Amtsgerichte kommen sowohl die Berufung als auch die Revision in Betracht. Bei der Berufung findet eine vollständige Neuverhandlung der Sache statt, bei der Revision wird lediglich der bisherige Verfahrensablauf rechtlich überprüft.
Wie sie sich verhalten müssen:
Grundsätzlich gilt, dass ein Urteil nicht das unweigerliche Ende Ihrer Verteidigungs­möglichkeiten bedeuten muss, denn erstinstanzliche Urteile können in einer höheren Instanz, also zum Beispiel vor dem Landgericht, angefochten werden.
Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beträgt nur eine Woche ab Verkündung des Urteils. Wenn Sie Rechtsmittel gegen ein gegen Sie ergangenes Strafurteil einlegen, gilt das Verschlechterungs­verbot. Das heißt, im Rahmen der Berufung oder Revision kann das bisher ausgesprochene Strafmaß nicht höher werden.
Auch bei einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt: Das Ergebnis ist nicht in Stein gemeißelt, jedes Urteil ist überprüfbar.
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